Testament: Zweifel an der Echtheit müssen nachgewiesen werden

Testament: Zweifel an der Echtheit müssen nachgewiesen werden

Testament: Zweifel an der Echtheit müssen nachgewiesen werden

GRP Rainer LLP

https://www.grprainer.com/Testament.html Wird die Echtheit eines Testaments angezweifelt, müssen dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ein bloßer Fälschungseinwand reiche dazu nicht aus, entschied das OLG Frankfurt a.M. (20 W 251/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein handschriftlich verfasstes Testament genießt einen gewissen Schutz. Wird an seiner Echtheit gezweifelt, müssen dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Die bloße Erhebung eines Fälschungseinwandes weil das Testament lange Zeit verschollen war, reiche dazu nicht aus. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 15. Oktober 2014.

In dem konkreten Fall tauchte das Testament einer Mutter von drei Kindern erst gut zwanzig Jahre nach ihrem Tod wieder auf. In dem Testament hatte sie ein Kind zum Alleinerben eingesetzt. Dieser Sohn reichte das Testament beim zuständigen Amtsgericht ein und beantragte den Erbschein. Seine beiden Geschwister meldeten jedoch Zweifel an der Echtheit des Testaments an, das erst lange nach dem Tod der Mutter aufgetaucht war. Das Amtsgericht Darmstadt bejahte allerdings die Echtheit des Testaments und damit auch die alleinige Erbschaft des Sohnes.

Auch vor dem OLG Frankfurt scheiterten die Geschwister mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung. Bei der Vorlage eines eigenhändigen Testaments erst zwanzig Jahre nach dem Todesfall sind im Erbscheinserteilungsverfahren ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung in der Regel keine Ermittlungen zur Urheberschaft des Erblassers durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen erforderlich, wenn die eigenhändige Errichtung der Urkunde durch den Erblasser anderweitig nachvollziehbar belegt ist, so das OLG. Darüber hinaus sei das Testament von der Erblasserin unterschrieben gewesen und für die lange Unauffindbarkeit hatte der zum Alleinerben eingesetzte Sohn schlüssige Gründe vorgetragen.

Die eigenhändige Unterschrift gehört zu den wichtigen Kriterien, um an der Echtheit des Testaments keinen Zweifel aufkommen zu lassen. Allerdings müssen auch weitere formale Kriterien berücksichtigt werden. So muss ein Testament eine eindeutige Überschrift z.B. “Mein letzter Wille” tragen und Ort- und Datumsangabe dürfen nicht fehlen.

Die letztwilligen Verfügungen sollten darüber hinaus eindeutig formuliert sein, damit es unter den Erben später nicht zum Streit kommt. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können beim Verfassen eines Testaments, Erbvertrags und anderen Erbrechtsangelegenheiten beraten.

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