Zur Verwirkung des Widerrufsrechts

Schuldner offener Forderungsstände behaupten oft, sie seien über Ihr Widerrufsrecht nicht aufgeklärt worden, um so ihre Vertragserklärungen über die gesetzlichen 14 Tage hinaus widerrufen zu können.

Bild— Gericht sieht das Widerrufsrecht nach zwei Jahren als verwirkt an —

Dieser Rechtsauffassung lässt sich nun ein richterliches Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a. d. Saale (26.06.2013 – Az. 4 C 106/12) entgegenhalten, indem sich das Gericht zur sogenannten Verwirkung des Widerrufsrechts äußert. So heißt es in dem Urteil:

“Ein wirksamer Widerruf ist ebenfalls nicht gegeben, da die Vertragserklärung aus dem Jahr 2010 stammt und der Widerruf rund 2 Jahre später erfolgte. Es ist damit Verfristung gegeben.”

Für das bereits prämierte Inkasso- und Forderungsmanagement der ADVOVOX Rechtsanwalts GmbH steht die Effizienz der Fallbearbeitung an erster Stelle. Dieses Urteil wird in erheblichem Maße zur weiteren Verbesserung unseres einzigartigen Mahnlaufs beitragen. Oftmals erklären Schuldner und deren Bevollmächtigte erst lange nach Vertragsschluss den Widerruf. Die rechtliche Auseinandersetzung über diesen Einwand kostet beide Parteien wertvolle Zeit. Dass diese nun in manchen Fällen eingespart werden kann, führt nicht nur zur schnelleren Beendigung der Sache. Eine Reduktion des anwaltlichen Aufwands geht auch mit einem geringeren finanziellen Aufwand auf beiden Seiten einher.

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