Warum verhaltensbedingte Kündigungen scheitern: Die drei häufigsten Gründe

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Warum verhaltensbedingte Kündigungen scheitern: Die drei häufigsten Gründe

Fachanwalt Bredereck

Will der Chef einem Mitarbeiter kündigen, heißt es oft, er habe seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt. Der Chef begründet die Kündigung in dem Fall mit einem bestimmten Verhalten des Arbeitnehmers, man nennt das dann “verhaltensbedingte Kündigung”. Viele Arbeitnehmer wehren sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, häufig mit Erfolg. Denn immer wieder scheitern Arbeitgeber an denselben Voraussetzungen. Arbeitsrechtler und Kündigungsschutz-Experte Alexander Bredereck nennt die 3 häufigsten Gründe, derentwegen verhaltensbedingte Kündigungen vor dem Arbeitsgericht scheitern.

1. Der Arbeitgeber kann die behauptete Pflichtverletzung vor dem Arbeitsgericht nicht beweisen. Ein Arbeitsverhältnis darf aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften regelmäßig nur dann verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis verletzt, beispielsweise: er missachtet Sicherheitsbestimmungen, begeht grobe fachliche Fehler bei der Arbeit, missachtet Datenschutzbestimmungen, schreibt falsche Zeiten in seinen Arbeitszeitnachweis. Diese Vorwürfe muss der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht beweisen: Jede behauptete Tatsache muss man dem Richter nachvollziehbar darlegen und notfalls mit Zeugen, Urkunden oder einem Sachverständigen beweisen.

2. Die Abmahnung entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, oder sie fehlt völlig. Das Arbeitsrecht schreibt vor: Verhaltensbedingte Kündigungen sind regelmäßig nur dann wirksam, wenn es vorher eine Abmahnung gegeben hat. Nur wenn dem Arbeitnehmer vorher eine “letzte Chance” bekommen hat, darf er wegen eines arbeitsvertraglichen Pflichtverstoßes gekündigt werden. Kann der Arbeitgeber dem Richter keine Abmahnung vorzeigen, ist die verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig unwirksam. Wenn es eine Abmahnung gibt, ist sie häufig so formuliert, dass sie den gesetzlichen Vorgaben oder den Vorgaben der Arbeitsgerichte nicht entspricht.

3. Der Arbeitgeber hat die Betriebsratsanhörung unterlassen. Auch daran scheitern verhaltensbedingte Kündigungen oft. In vielen Fällen schreiben arbeitsrechtliche Gesetze nämlich eine Betriebsratsanhörung vor, bevor einem Arbeitnehmer wegen seines Pflichtverstoßes gekündigt werden kann.

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30.04.2018

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