Unwirksamkeit einer Kündigung auch in einem Kleinbetrieb bei widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2010 – 25 Sa 1435/10 -.

Ausgangslage:

Im Kleinbetrieb (regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter) gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber kann also ohne Angabe von Gründen kündigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Kündigung aber ebenfalls unwirksam sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber sich treuwidrig verhält, zum Beispiel dadurch dass er bestimmte Vertrauenstatbestände schafft. Hier kann widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers die Kündigung begründen. Dies zeigt das nachstehend zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg noch einmal deutlich.

Urteil:

Die Unzulässigkeit des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propium) stellt eine von Amts wegen zu prüfende Schranke jeder Rechtsausübung dar (BAG, Urteil vom 08. Juni 1972 – 2 AZR 336/71 – BAGE 24, 292 = AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969 = NJW 1972, 1878). Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ergeben, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Kündigung zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2010 – 25 Sa 1435/10 -, Rn. 43, juris).

Im entschiedenen Fall hatte das Landesarbeitsgericht die Anwendung letztendlich aber verneint. Die Hürden sind hier sehr hoch. Die Darlegungs- und Beweislast für das widersprüchliche Verhalten trägt der Arbeitnehmer.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Bei der Frage, ob ausnahmsweise Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb gilt, muss immer berücksichtigt werden, dass die Gerichte hier mit der Annahme sehr vorsichtig sind. Man will nicht durch die Hintertür das Kündigungsschutzgesetz auch für den Kleinbetrieb einführen. Das ist auch richtig, da dies dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde.

Genau prüfen sollte man aber immer, ob überhaupt ein Kleinbetrieb vorliegt. Ich habe schon oft erlebt, dass Arbeitnehmer mit der Behauptung, es handele sich um einen Kleinbetrieb in die Beratung kamen und tatsächlich bei Hinzurechnung aller möglichen Mitarbeiter (zum Beispiel der angeblich freien, tatsächlich aber scheinselbstständigen) kein Kleinbetrieb mehr gegeben war.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes brauchen Sie keinen Kündigungsgrund. Im Zweifel sollten Sie daher auch keinen benennen. Sie müssen sich klarmachen, dass Sie durch Äußerungen oder Verhalten im Zusammenhang mit der Kündigung im Zweifel nur unbeabsichtigt Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit liefern. Weniger ist hier mehr.

9.3.2015

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