"Schulen weiter auf dem Weg ins digitale Zeitalter" / Rechtssicherheit beim digitalen Vervielfältigen durch neue Vereinbarung

Frankfurt am Main (ots) – Die Lehrkräfte an Schulen in Deutschland dürfen künftig urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Büchern und Unterrichtswerken auch digital vervielfältigen und den Schülerinnen und Schülern im Unterricht zugänglich machen. Darauf einigten sich die Kultusministerien der Länder mit dem Verband Bildungsmedien sowie den Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und VG Musikedition.

Künftig dürfen 10 Prozent eines Druckwerks (maximal 20 Seiten) von Lehrkräften für die Veranschaulichung des eigenen Unterrichts eingescannt, auf Speichermedien wie USB-Sticks abgespeichert und über Träger wie Whiteboards den Schülerinnen und Schülern zugänglich gemacht werden. Bisher war dies nur analog, also von Papier auf Papier erlaubt. “Ein Meilenstein in der Unterrichtsentwicklung und eine erhebliche Erleichterung der pädagogischen Arbeit unserer Lehrerinnen und Lehrer”, so die Verhandlungsführer der Länder, Ministerialdirektor Dr. Peter Müller (Bayern) und Staatssekretärin Andrea Becker (Saarland).

“Somit werden die Ziele umgesetzt, die sich die drei Partner gesetzt haben: praxisorientierte digitale Nutzungsmöglichkeiten für Lehrkräfte zu schaffen und Medienbrüche im Schulalltag aufzuheben”, erklärt der Vorsitzende des Verbandes Bildungsmedien e.V., Wilmar Diepgrond, und betonte, dass “unter Wahrung der Rechte der Autoren und der Verlage ein stimmiges Gesamtpaket analoger und digitaler Nutzungsmöglichkeiten entwickelt worden ist.”

“Wir denken, dass wir somit für die Lehrerinnen und Lehrer eine komfortable und rechtssichere Handlungssituation für einen zeitgemäßen Unterricht entwickelt haben, die vor allem auch alltagstauglich ist”, erklärte der Geschäftsführer der VG WORT, Dr. Robert Staats.

Die heute auch von der Kultusministerkonferenz bestätigte neue Vereinbarung umfasst einfache und praktikable Regelungen:

   - Die Lehrkräfte können von Printmedien, auch Unterrichtswerken, 
     die ab 2005 erschienen sind, bis zu 10 % (maximal 20 Seiten) 
     einscannen. 

Lehrerinnen und Lehrer können diese digitalisierten Materialien ebenfalls für den eigenen Unterrichtsgebrauch vervielfältigen und an ihre Schüler weitergeben, auch zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung.

   - Die eingescannten Materialien können zudem für die Schülerinnen 
     und Schüler ausgedruckt werden und außerdem im Unterricht über 
     PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergegeben werden. 
   - Die Lehrerinnen und Lehrer können die Scans zudem im jeweils 
     erforderlichen Umfang auch auf ihren Speichermedien ablegen 
     (z.B. PC, Whiteboard, iPad, Laptop, etc.). Dies umfasst auch die
     Speicherung auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten
     Bereich auf dem Schulserver. 
   - Die Parteien werden rechtzeitig vor den Verhandlungen über eine 
     Anschlussvereinbarung eine repräsentative Erhebung über die 
     analogen und digitalen Nutzungen in den Schulen durchführen. 

Die bereits 2010 vereinbarten Grundregeln für das analoge Fotokopieren – Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG – bleiben nahezu unverändert bestehen: aus praktischen Gründen wurde lediglich der Bezugswert der “kleinen Werkteile” ebenfalls auf 10% eines Werkes neu festgesetzt.

Pressekontakt:

Andreas Baer
Geschäftsführung

Verband Bildungsmedien e.V.
Zeppelinallee 33
60325 Frankfurt am Main
T +49 69 9866976-0
F +49 69 9866976-20
verband@bildungsmedien.de
www.bildungsmedien.de 

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