LAG Schleswig-Holstein: Kündigung nach Sitzstreik wirksam

LAG Schleswig-Holstein: Kündigung nach Sitzstreik wirksam

LAG Schleswig-Holstein: Kündigung nach Sitzstreik wirksam

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Alles kennt Grenzen – auch die Verhandlungen über eine Lohnerhöhung. Die können unter Umständen sogar mit der Kündigung des Arbeitnehmers enden, wie ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht lässt zu, dass auch langjährige Angestellte ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden können. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 6. Mai 2015 hervor (Az.: 3 Sa 354/14).

Der Fall vor dem LAG war speziell. Eine langjährige Abteilungsleiterin eines Unternehmens wollte mehr Geld. Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, schreckte sie auch vor unkonventionellen Mitteln nicht zurück. Als die Gespräche mit ihrem Vorgesetzten über eine Gehaltserhöhung ohne Erfolg verliefen, weigerte sich die Frau dessen Büro zu verlassen und trat in den Sitzstreik. Trotz aller Bemühungen ließ sie sich nicht dazu bewegen, den Raum zu verlassen. Ebenso wenig hatten Hinweise, dass sie ihre arbeitsrechtlichen Pflichten und auch das Hausrecht verletze, Erfolg. Die Frau blieb stur. Schließlich musste sogar die Polizei die Angestellte aus dem Zimmer führen. Am nächsten Tag verschickte die Frau noch eine E-Mail, in der es u.a. hieß “Wer solche Vorgesetzten hat, braucht keine Feinde mehr.”

Damit hatte sie den Bogen endgültig überspannt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächsten Termin. Die Kündigungsschutzklage der Frau hatte nur zum Teil Erfolg. Das LAG hielt die ordentliche Kündigung für wirksam.

Das Gericht führte aus, dass die Arbeitnehmerin eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen habe. Alle Versuche des Arbeitsgebers zur Deeskalation habe die Frau blockiert. Schwer wiege zudem, dass sie als leitende Angestellte auch eine Vorbildfunktion für ihre Mitarbeiter hatte. Ein Vertrauensverhältnis hätte daher auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden können. Daher sei die Kündigung gerechtfertigt. Nur ihre lange und beanstandungslose Tätigkeit für das Unternehmen bewahrte die Frau letztlich vor der fristlosen Kündigung.

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