Kündigung wegen Straftat: dürfen Videoaufnahmen verwendet werden?

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kündigung wegen Straftat: dürfen Videoaufnahmen verwendet werden?

Arbeitsrecht

Kündigung wegen Straftat

Eine Straftat des Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers, wie etwa ein Diebstahl von Büromaterialien, kann, selbst wenn es sich nur um geringwertigen Sachen handelt, Grund für eine Kündigung sein. Wenn der Arbeitnehmer eine solche Kündigung dann aber mittels einer Kündigungsschutzklage angreift und die Vorwürfe bestreitet, ist es am Arbeitgeber, den Kündigungsgrund, also die Begehung der Straftat, zu beweisen.

Straftat mit Videoaufnahmen beweisen

Deshalb würden Arbeitgeber im Prozess gerne, sofern vorhanden, Videoaufnahmen verwenden, mit denen ihnen dieser Beweis gelingt. Problematisch ist jedoch sowohl die Videoüberwachung selbst, als auch die Verwendung der Aufnahmen im Prozess.

Bundesarbeitsgericht sieht Problem des Datenschutzes entspannt

Das Bundesarbeitsgericht ist allerdings relativ großzügig, was diese Problematik angeht: Das aus einer verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnene Beweismaterial unterliegt nicht allein deshalb einem prozessualen Beweisverwertungsverbot, weil es unter Verstoß gegen das Gebot in § 6b Abs. 2 BDSG gewonnen wurde, bei Videoaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 153/11 -, BAGE 142, 176-187).

Voraussetzungen für zulässige heimliche Videoüberwachung

Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber dann zum Mittel der heimlichen Videoüberwachung greifen, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht. Darüber hinaus dürften keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Verdacht zu beweisen.

Wie konkret muss der Verdacht des Arbeitgebers sein?

Dazu das Bundesarbeitsgericht: Der Verdacht muss in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern bestehen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 153/11 -, BAGE 142, 176-187). Besteht demnach der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer z.B. Geld aus der Kasse geklaut hat, rechtfertigt das nicht die Überwachung sämtlicher Betriebsmitarbeiter. Zunächst muss der Verdacht eingegrenzt werden, indem der Arbeitgeber die Mitarbeiter auswählt, die einen Kassenschlüssel haben. In der Folge dürfen dann auch nur diese Mitarbeiter von der Videoüberwachung erfasst werden.

Anforderungen im Strafverfahren noch höher

In einem etwaigen Strafverfahren werden noch höhere Anforderungen an die Zulässigkeit der Beweisverwertung gestellt. Außerdem muss die Tatbegehung letztendlich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten führt schon die theoretische Möglichkeit eines anderen Ablaufs zum notwendigen Freispruch. Beispiel: bei Kündigung wegen Unterschlagung aus einer Kasse kann regelmäßig schon dann nicht verurteilt werden, wenn mehrere Arbeitnehmer theoretisch Zugriff auf die Kasse hätten haben können. In der Praxis ist dies nahezu immer der Fall, da zum Beispiel bei Urlaub oder in Krankheitsfällen notwendig der jeweilige Arbeitnehmer vertreten werden muss.

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2.2.2017

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