Kündigung während der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Das Kündigungsschutzgesetz gewährt dem Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses keinen Kündigungsschutz. Während dieser Wartezeit kann der Arbeitgeber ohne Grund eine Kündigung aussprechen. Ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht, ist dafür unerheblich. Aber darf der Arbeitgeber auch am letzten Tag der Wartezeit noch kündigen?

Kündigung am letzten Tag der Wartezeit:

Auch am letzten Tag des halben Jahres ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, das Kündigungsschutzgesetz findet also keine Anwendung. Trotzdem kann sich die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung möglicherweise daraus ergeben, dass sie treuwidrig ist. Das kommt dann in Betracht, wenn ausdrücklich nur gekündigt wird, um den Eintritt des Kündigungsschutzes zu verhindern. Eine entsprechende Beurteilung ist stets abhängig vom Einzelfall.

Kündigung innerhalb der Wartezeit mit längerer Kündigungsfrist:

Ein weiteres Problem kann auftreten, wenn der Arbeitgeber zwar innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kündigt, aber nicht zum erstmöglichen Termin nach der Wartezeit, sondern mit einer längeren Kündigungsfrist. Darin liegt jedenfalls dann keine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn dem Arbeitnehmer mit der verlängerten Kündigungsfrist eine weitere Bewährungschance eingeräumt werden soll. Einer “verbindlichen” Wiedereinstellungszusage für den Fall der Bewährung bedarf es nicht (so jedenfalls das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06. Mai 2015 – 4 Sa 94/14 -, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Kündigungen, die quasi auf den letzten Drücker vor Ablauf der Wartezeit ausgesprochen werden, sollten immer vom Fachmann untersucht werden. Hier ist gelegentlich zumindest eine Abfindung zu erreichen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Prüfen Sie rechtzeitig vor Ablauf des halben Jahres, ob sie kündigen wollen. Wenn Sie länger brauchen, vereinbaren Sie lieber eine Befristung. Alles andere, wie z.B. die Kündigung mit längerer Kündigungsfrist, ist riskant. Ich halte das oben aufgeführte Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nicht für zwingend.

17.6.2015

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