Haufe lädt am 12.12.2012 zum virtuellen Thementag E-Bilanz auf Facebook ein

Das Besondere daran: Der Thementag findet in dem derzeit größten sozialen Netzwerk Facebook statt

Haufe lädt am 12.12.2012 zum virtuellen Thementag E-Bilanz auf Facebook ein

(Freiburg, 07.12.2012) Zum ersten Mal veranstaltet Haufe am 12.12.2012 einen virtuellen und interaktiven Thementag rund um das Thema “E-Bilanz”. Eingeladen sind alle Interessierten und Mitarbeiter aus Firmen Steuerkanzleien. Das Besondere daran: Der Thementag findet in dem derzeit größten sozialen Netzwerk Facebook statt. Von 10.00 h – 16.00 h werden auf der Fanpage von Haufe die unterschiedlichsten Informationsmöglichkeiten rund um die E-Bilanz, die ab dem Wirtschaftsjahr 2013 verbindlich eingeführt wird, kostenlos angeboten.

Den Höhepunkt des Programms stellt das 2-stündige Live-Interview mit Steuerberaterin und E-Bilanz-Expertin Olga Ottstadt dar. Neu dabei ist, dass kein Redakteur die Fragen an die Expertin stellt, sondern Frau Ottstadt zusammen mit dem Social Media Team von Haufe vor allem den Usern von Facebook und Fans der Haufe Fanpage Rede und Antwort steht. Spannend wird auch zu beobachten sein, in welche Richtung sich die Diskussion inhaltlich entwickelt. Denn der Rahmen des Tages steht zwar fest, aber die Schwerpunkte werden durch die Interaktion mit den Usern definiert.
Abgerundet wird das Programm durch ein Video-Interview, eine Online-Seminar-Aufzeichnung sowie ein e-Training, mit dem alle Teilnehmer ihren Wissensstand testen und festigen können.

Hier geht es zur Haufe Facebook-Seite: https://hf-lx.de/e-bilanz-tag

Was versteht man unter E-Bilanz?

Unter E-Bilanz versteht man die Regelung zur elektronischen Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Die elektronische Übermittlung ist erstmals für Jahresabschlüsse vorzunehmen, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2011 beginnen.
Damit gilt das Jahr 2012 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr 2012/2013 als Erstjahr. Die am 29.09.2011 veröffentlichte endgültige Fassung des BMF-Anwendungsschreibens zu § 5b Einkommensteuergesetz enthält eine Nicht-Beanstandungsregelung für das Erstjahr: Die Finanzverwaltung wird nicht beanstanden, wenn die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung im Erstjahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden.

Wer muss eine E-Bilanz abgeben?

Betroffen sind alle in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn (oder auch Verlust) durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie §§ 140, 141 der Abgabenordnung (AO) – oder durch die Tonnage nach § 5a EStG – ermitteln. Das sind insbesondere Unternehmen, die in Form einer OHG, KG firmieren und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).

Gibt es Besonderheiten der E-Bilanz, z.B. für bestimmte Branchen?

Die allgemeine Taxonomie (auch Kerntaxonomie genannt) bildet die generelle Rechnungslegung des HGB ab. Besonderheiten spezieller handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften werden u.a. durch Spezialtaxonomien (z. B. für Banken und Versicherungen) und Ergänzungstaxonomien (für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen und kommunale Eigenbetriebe) berücksichtigt.

Einfacher, schneller und günstiger berichten mit der E-Bilanz

Laut Bundesfinanzministerium dient die Umsetzung der E-Bilanz dem Abbau von Bürokratie und Verwaltungsvereinfachung: Unternehmen können ihre steuerlichen Pflichten elektronisch und damit schnell, kostensparend und medienbruchfrei erfüllen.

Erleichterungen für kleinere Kapitalgesellschaften (MicroBilG)

Der Bundestag hat am 29. November 2012 die Entlastung kleiner Unternehmen im Rahmen des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) unverändert beschlossen.

Damit werden vor allem Kleinstkapitalgesellschaften schon für Jahresabschlüsse entlastet, die zum 31. Dezember 2012 aufzustellen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Unternehmen auf einen Anhang verzichten sowie Erleichterungen bei der Gliederung von Bilanz und GuV nutzen. Außerdem müssen sie die Bilanz nur noch beim Unternehmensregister hinterlegen anstatt offenzulegen. Bei der Hinterlegung können Dritte die Bilanz nur auf kostenpflichtigen Antrag einsehen.
Voraussetzungen für die Erleichterungen

Eine Kleinstkapitalgesellschaft i. S. d. MicroBilG liegt vor, wenn die betreffende Gesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreitet:

– 350.000 EUR Bilanzsumme
– 700.000 EUR Umsatzerlöse
– sowie durchschnittlich nicht mehr als zehn beschäftigte Arbeitnehmer

Vorgesehene Erleichterungen

Wenn eine Kapitalgesellschaft nach den oben aufgeführten Größenkriterien als Kleinstkapitalgesellschaft einzuordnen ist, sieht das MicroBilG für die betreffenden Unternehmen folgende Erleichterungen vor:

– Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, wenn bestimmte Angaben unterhalb der
Bilanz gemacht werden
– Aufstellung einer vereinfachten Bilanz (nur die Buchstabenpositionen)
– verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit acht Zeilen
– Es ist für Kleinstkapitalgesellschaften zur Erfüllung ihrer handelsrechtlichen
Offenlegungspflichten ausreichend, nur noch eine Hinterlegung der Bilanz beim
Unternehmensregister in elektronischer Form vorzunehmen. Eine Veröffentlichung des
Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ist dann nicht mehr notwendig.

Zum Hintergrund und zum Grund der Erleichterungen

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die

Nachfrage weniger Kennzahlen.

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt werden, ohne die berechtigten Informationsinteressen etwa von Gläubigern oder Gesellschaftern zurückzustellen.

Über 500.000 Unternehmen profitieren

Von den Entlastungen profitieren damit mehr als 500.000 Unternehmen in Deutschland bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse.

Haufe Gruppe

Die Haufe Gruppe steht für integrierte Arbeitsplatzlösungen zur erfolgreichen Gestaltung von Unternehmensprozessen. Sie ist eines der deutschlandweit führenden Medien- und Softwarehäuser für Fachinformationen und -portale, (Cloud Computing-) Applikationen, eProcurement, Online-Communitys sowie Personal- und Organisationsentwicklung. Aus den Kernbereichen eines erfolgreichen Verlags- und Softwaregeschäftes hat sie sich zu einem umfassenden Lösungsanbieter digitaler und webbasierter Angebote entwickelt.

Das Freiburger Unternehmen beschäftigt über 1.250 Mitarbeiter im In- und Ausland. Die Haufe Gruppe verfolgt eine internationale Wachstumsstrategie, die durch das heutige Produktportfolio getragen und aufgrund der erfolgreichen wechselseitigen Nutzung der jeweiligen Kernkompetenzen und Stärken der einzelnen Unternehmen und Marken ausgebaut wird. So konnte die Unternehmensgruppe trotz eines schwierigen Markt- und Konjunkturumfeldes im Geschäftsjahr 2012 (Juli 2011 bis Juni 2012) einen Umsatz von über 237 Mio. Euro erzielen (Vorjahr über 215 Mio. Euro).

Kontakt:
Haufe-Lexware GmbH Co. KG
Franka Ziemann
Munzinger Straße 9
79111 Freiburg
0800-72 34 194 (kostenlos)
presse@haufe.de
https://presse.haufe.de

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