Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Hitzefrei

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Steigen die Temperaturen in den sommerlichen Bereich, mehren sich bei uns auch immer die Fragen zum Thema Hitzefrei für Arbeitnehmer. Gibt es einen Anspruch darauf? Kann man wenigstens die Kleiderordnung lockern, wenn es schon kein Hitzefrei gibt? Was ist als Arbeitnehmer bei gesundheitlichen Problemen infolge der hohen Temperaturen am Arbeitsplatz zu beachten?

Gesetzliche Grundlage:

Arbeitnehmer haben auch bei großer Hitze keinen Anspruch auf Hitzefrei. Nach § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz zwar so ausgestalten, dass der Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren geschützt ist. Dabei ist allerdings stets die Natur des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Im Arbeitsschutzgesetz findet sich noch einmal eine Konkretisierung dieses Erfordernisses. Eine Arbeitsbefreiung für Arbeitnehmer, wenn entsprechende Temperaturen nicht eingehalten werden, ergibt sich auch daraus nicht.

Natur des Arbeitsverhältnisses ist zu berücksichtigen

Die Natur des Arbeitsverhältnisses ist maßgeblich für die Ansprüche des Arbeitnehmers in diesem Bereich: Demnach muss z.B. ein Arbeitnehmer, der in einer Sauna Dampf wedeln muss, Temperaturen von weit über 100° aushalten. Hier müssen dann entsprechend allerdings auch Erholungszeiten gewährt werden.

Generelle Arbeitspflicht trotz Hitze

Für andere Arbeitsverhältnisse, die normalerweise nicht mit höheren Temperaturen zu kämpfen haben, gilt letztlich nichts anderes. Der Arbeitgeber muss ihm zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, der Arbeitnehmer muss trotz der Hitze arbeiten.

Arzt aufsuchen bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Wer aufgrund der hohen Temperaturen gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten muss (zum Beispiel aufgrund einer Herzerkrankung oder generellen Kreislaufschwierigkeiten), sollte hierüber den Arbeitgeber informieren und rechtzeitig einen Arzt aufsuchen. Hier gilt grundsätzlich dasselbe wie bei sonstigen Erkrankungen: wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, muss er krankgeschrieben werden. In diesem Fall ist die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung suspendiert.

Dresscode grundsätzlich einhalten

Es empfiehlt sich auch trotz der Hitze den in der Firma bestehenden Dresscode einzuhalten. Lockerungen sollte man unbedingt mit dem Vorgesetzten besprechen. Man sollte sich außerdem an dem Erscheinungsbild der übrigen Kollegen orientieren. Arbeiten alle mit Anzug weiter, sollte man dies ebenfalls tun. Wer hier als schwarzes Schaf aus der Reihe tanzt, macht sich zum Kündigungskandidaten. Häufig werden solche Kündigungen nicht wegen der Verletzung des Dresscodes ausgesprochen, das wäre wohl auch unwirksam. Die Kündigung folgt dann zu einem späteren Zeitpunkt, mit arbeitsrechtlich besser verwertbarem Anlass.

2.7.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
https://www.recht-bw.de

[youtube https://www.youtube.com/watch?v=vwj-LwF64XI&hl=de_DE&version=3]

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .