Arbeitnehmer als Low Performer: Kündigung wegen Schlechtleistung für Arbeitgeber schwierig

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Arbeitnehmer als Low Performer: Kündigung wegen Schlechtleistung für Arbeitgeber schwierig

Fachanwalt Bredereck

Das Thema der Low Performer bzw. Schlechtleistung auf Arbeitnehmerseite im Arbeitsrecht beschäftigt die Praxis konstant. Unter welchen Voraussetzungen können Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der hinter den erwarteten Leistungen zurückbleibt, kündigen? Die Schwierigkeiten dabei zeigt ein aktuelles Urteil aus Siegburg.

Unzufriedenheit über Minderleistung beim Arbeitgeber: Wie in solchen Fällen üblich, war der Arbeitgeber auch in dem konkreten Fall über längere Zeit mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, eines Kfz-Mechanikers, unzufrieden. Nach drei vorherigen Abmahnungen in diesem Zusammenhang sprach der Arbeitgeber, das beschäftigende Autohaus, die Kündigung aus. Die Kündigung war jedoch unwirksam nach Meinung des Arbeitsgerichts Siegburg, die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers somit erfolgreich (vgl. Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.08.2017 – 3 Ca 1305/17).

Beweis der Schlechtleistung problematisch: Der Arbeitgeber war, wie oftmals in der Praxis, daran gescheitert, die Schlechtleistung des Arbeitnehmers hinreichend zu beweisen. Letzterer schuldet keinen Erfolg, sondern eine Leistung mittlerer Art und Güte. Eine Schlechtleistung, mit der der Arbeitnehmer vorwerfbar seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, muss somit hinter einer solchen durchschnittlichen Leistung zurückbleiben. Das festzustellen, kann schon sehr schwierig bis unmöglich sein. Der Arbeitgeber hatte sich darauf berufen, der Mitarbeiter habe bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt sowie bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt. Das war jedoch nicht ausreichend. Das Gericht bemängelt, es fehle an einer Darlegung der Leistung des Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum sowie der Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer (vgl. Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.08.2017 – 3 Ca 1305/17).

Kündigung trotz Abmahnung unwirksam: Das Urteil zeigt einmal mehr, wie schwierig eine Kündigung wegen Schlechtleistung für Arbeitgeber ist. Selbst drei vorherige Abmahnungen konnten den Arbeitgeber nicht retten. Entscheidend ist letztlich die Darlegung, dass der Arbeitnehmer dauerhaft so weit hinter den durchschnittlichen Anforderungen zurückgeblieben ist, dass er seine Pflichten vorwerfbar verletzt hat.

Kündigungsschutzklage mit guten Erfolgsaussichten: Für Arbeitnehmer wiederum bedeutet das, gute Erfolgsaussichten beim Erheben einer Kündigungsschutzklage. Das muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geschehen. Dann bestehen gute Chancen, sich zumindest eine hohe Abfindung zu sichern.

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Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

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20.11.2017

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